VV zu § 11 GemO

1.Bei Entscheidungen über die Auflösung und Neubildung von Ortsgemeinden ist anzustreben, dass die neugebildeten Ortsgemeinden mindestens 1.000 Einwohner zählen. Über Anträge auf Rückneugliederungen ist das Ministerium des Innern und für Sport unverzüglich zu unterrichten.
2.1Bei Gebietsänderungen gelten, ohne dass es einer Vereinbarung bedarf, folgende Grundsätze:
2.1.1Die neugebildete Gemeinde bzw. die Gemeinde, in die das Gebiet einer anderen Gemeinde eingegliedert wird, ist Gesamtrechtsnachfolger (auch als Dienstherr oder Arbeitgeber der Beschäftigten) der bisherigen Gemeinde. Dabei geht grundsätzlich das gesamte Vermögen, einschließlich aller Lasten und Verbindlichkeiten der früheren Gemeinde, auf die neue Gemeinde unentgeltlich über.
2.1.2Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, wird die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts in der eingegliederten Gemeinde angerechnet.
2.1.3Das Ortsrecht der früheren Gemeinde bleibt so lange bestehen, bis es von der neuen Gemeinde geändert wird. Die Einführung eines einheitlichen Ortsrechts sowie die Änderung oder Aufhebung des bisherigen Ortsrechts bedürfen einer Satzung, die in dem von der Gebietsänderung betroffenen Gemeindeteil bekanntzumachen ist. Dabei ist der volle Wortlaut des neuen Rechts bekanntzumachen. Es ist anzustreben, dass möglichst bald für das neue Gemeindegebiet ein einheitliches Ortsrecht gilt, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
2.1.4Bei der Eingliederung von Gebietsteilen (Grenzänderungen) gelten diese Grundsätze nur in Bezug auf den eingegliederten Gebietsteil.
2.2Für eine Vereinbarung nach Absatz 6 kommen hauptsächlich folgende Fragen in Betracht:
2.2.1Verteilung der Bediensteten sowie des nicht örtlich gebundenen Vermögens und der Verbindlichkeiten (nur bei Eingliederung von Gebietsteilen in andere Gemeinden).
2.2.2
Haushaltswirtschaft für den Rest des laufenden Haushaltsjahres, wenn die Gebietsänderung während des laufenden Haushaltsjahres erfolgt.
 Beibehaltung oder Änderung der bisherigen Steuer- und Gebührensätze in dem betroffenen Gebiet für eine Übergangszeit.
2.2.4Bildung von Ortsbezirken gemäß §§ 74 ff.
3.Über die Genehmigung von Vereinbarungen zwischen Gemeinden entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
3.1 Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Vereinbarungen, die zeitlich unbefristete Bindungen oder Verpflichtungen enthalten oder die die Leistungsfähigkeit der neuen oder der aufnehmenden Gemeinde überschreiten, dürfen nicht genehmigt werden. Es bestehen keine Bedenken, für eine Übergangszeit, die drei Jahre nicht überschreiten darf, unterschiedliche Steuer- und Gebührensätze zu genehmigen unter der Bedingung, dass der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird.
3.2Ferner bestehen keine Bedenken dagegen, dass bei Grenzänderungen die aufnehmende Gemeinde sich verpflichtet, für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren einen Teil ihres Steueraufkommens aus dem eingegliederten Gebiet an die abgebende Gemeinde abzuführen unter der Bedingung, dass damit bei der aufnehmenden Gemeinde der Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird und dass die abgebende Gemeinde diese Mittel zum Haushaltsausgleich benötigt.
4.Gemeinden, deren Auflösung bevorsteht, sollen kein neues Personal mehr einstellen und von Beförderungen oder Höhergruppierungen absehen. Soweit eine Gemeinde diese Forderung und damit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, hat die Aufsichtsbehörde einzuschreiten. Die Befugnis der obersten Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG), die Ernennung von Beamten, deren Aufgabengebiet von einer Umbildung voraussichtlich berührt wird, von ihrer Genehmigung abhängig zu machen, bleibt unberührt.
5.Soweit im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens die Grenze einer Gemeinde geändert wird, findet Absatz 4 zweiter Halbsatz keine Anwendung.


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