VV zu § 16 GemO

  1. Einwohnerversammlungen können auch im Anschluss an eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats durchgeführt werden.

  2. Gegenstand einer Einwohnerversammlung sollen möglichst aktuelle Fragen aus dem Gemeindeleben sein, von denen größere Bevölkerungsteile unmittelbar berührt werden können (z. B. Aufstellung von Bauleitplänen, Straßenbaumaßnahmen, Errichtung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Erhebung von Gebühren und Beiträgen). Die Einwohnerversammlung soll sich nicht auf Tätigkeitsberichte des Bürgermeisters und der Beigeordneten beschränken.

  3. Zum "Bereich der örtlichen Verwaltung" gehören sowohl Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde als auch Auftragsangelegenheiten. Die Einwohner können daher auch über Fragen der örtlichen Sicherheit und Ordnung unterrichtet werden. Soweit hierbei die Zuständigkeit der Polizei berührt wird, soll die zuständige Polizeidienststelle beteiligt werden.

  4. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Bürgermeister außer den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen auch Ratsmitgliedern, die einer Fraktion nicht angehören, vor der Aussprache Gelegenheit gibt, zu den Gegenständen der Unterrichtung Stellung zu nehmen.

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