VV zu § 18 GemO

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Landtags von Rheinland-Pfalz sollen gegen ihren Willen nicht zu gemeindlichen Ehrenämtern gewählt oder zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt werden.

  2. Die Übernahme von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten ist für Richter durch § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes eingeschränkt. Hierzu wird auf den Runderlass des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968 Bd. 1 Sp. 583), übergeleitet durch Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. März 1981 (MinBl. 1981, S. 242), verwiesen.

  3. Auf eine Bestimmung in der Hauptsatzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Ratsmitglieder sowie an Mitglieder von Ausschüssen und Ortsbeiräten kann verzichtet werden, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten den Inhabern dieser Ehrenämter kein Aufwand im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 entsteht und es einer Aufwandsentschädigung auch nicht zur Abgeltung sonstiger persönlicher Aufwendungen bedarf.

  4. Ist in der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung festgesetzt, so kann auf diese weder ganz noch teilweise verzichtet werden (§ 3 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO). Die Möglichkeit, eine erhaltene Aufwandsentschädigung in Form einer Spende einem öffentlichen Zweck zuzuführen, bleibt unberührt.

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