VV zu § 24 GemO

  1. Es wird empfohlen, Überschrift und Einleitung der Bekanntmachung von Satzungen nach folgendem B e i s p i e l zu gestalten:

    "Satzung
    über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
    in der Gemeinde ...
    vom ...

    Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:"
    Andere Bezeichnungen als "Satzung" für Ortsrecht sind nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist (z.B. Gefahrenabwehrverordnungen nach § 43 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes).

  2. Satzungen sollen in Paragrafen, größere Satzungen auch in Abschnitte gegliedert werden. Die Abschnitte und Paragrafen sollen mit Überschriften versehen sein.

  3. Soweit die Satzung vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist, braucht die Erklärung der Aufsichtsbehörde, dass sie gegen die Satzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt, nicht bekanntgemacht zu werden. Soweit die Satzung neben der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Mitwirkung anderer Behörden bedarf, holt die Aufsichtsbehörde deren Genehmigung, Zustimmung oder Einvernehmen ein und teilt dies mit ihrer eigenen Genehmigung der Gemeinde mit.

  4. Erteilt die Aufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen Satzungen die Genehmigung unter einer Bedingung, so bedeutet dies die Ablehnung der Genehmigung der Satzung in der vorgelegten Fassung verbunden mit der Erklärung, dass eine unter Beachtung dieser Bedingung erfolgte Neufassung der Satzung im Voraus genehmigt ist. Tritt die Gemeinde der von der Aufsichtsbehörde verlangten Änderung bei, so braucht die geänderte Satzung nicht mehr der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt zu werden; es genügt, wenn die Aufsichtsbehörde über die vom Gemeinderat beschlossene Neufassung der beanstandeten Satzungsbestimmungen unterrichtet wird. Eine erneute Beschlussfassung des Gemeinderats ist nicht erforderlich, soweit mit der Bedingung nur formelle Änderungen verlangt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken wegen Rechtsverletzung unter Bedingungen zurückstellt.

  5. Da die Ausfertigung der Satzung Aufgabe des Bürgermeisters als Vorsitzender des Gemeinderats ist, kann sie nicht von einem ständigen Vertreter innerhalb seines Geschäftsbereichs erfolgen. Bei Verhinderung des Bürgermeisters wird die Satzung von dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten ausgefertigt.

  6. Der Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 - bei Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auch der Hinweis nach § 215 BauGB - soll am Ende des Schriftstücks, mit dem die Satzung öffentlich bekanntgemacht wird, angebracht werden.

  7. Um den Nachweis für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung führen zu können, wird empfohlen, folgende Verfahrensschritte in den Sachakten zu vermerken:

    "I. Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom ...mit folgender Mehrheit beschlossen:

    Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder ...

    Anwesende Ratsmitglieder ...

    Für die Satzung haben gestimmt ... Ratsmitglieder

    Gegenstimmen ...
    Stimmenthaltungen ..."

    II.  Bei der Haushaltssatzung, die keine genehmigungspflichtigen Teile enthält:

    "Diese Satzung wurde am ... der Kreisverwaltung in ....../der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in ... gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom ... Az.: ... mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzung bestehen (§ 97 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GemO)."

    "Die Aufsichtsbehörde hat binnen eines Monats nach Eingang der Satzung keine rechtlichen Bedenken erhoben (§ 97 Abs. 2 Satz 2 GemO)."

    III.  Bei genehmigungspflichtigen Satzungen:

    "Die Kreisverwaltung/Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat die Satzung am ... unter dem Az.: ... staatsaufsichtlich genehmigt."

    oder:

    "Die Kreisverwaltung/Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat binnen eines Monats nach Eingang der Satzung, das ist bis zum ..., keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert (§ 119 Abs. 1 GemO)."

    oder:

    "Die Kreisverwaltung/Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat mit Verfügung vom ... die Satzung unter folgenden Bedingungen staatsaufsichtlich genehmigt:

    ........
    ........
    ........

    Sie hat ferner mitgeteilt, dass bei Erfüllung dieser Bedingungen eine erneute Vorlage der Satzung nicht erforderlich ist. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom ... die Satzung gemäß den vorgenannten Bedingungen geändert bzw. ergänzt.

    IV.  Diese Satzung wurde

    •  im Amtsblatt der Gemeinde, der Verbandsgemeinde ..., des Landkreises ... am ...
    •  in der Zeitung ...... am ...

    öffentlich bekanntgemacht."

    oder:

    "Diese Satzung wurde durch Auslegung vom ... bis ... öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung gilt ab ... als bewirkt.

    V.  Bei der Bekanntmachung der Satzung wurde darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4)."

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