VV zu § 25 GemO

  1. Sofern Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten getroffen werden, sind sie in der Hauptsatzung zu regeln:

    a) die Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern (§ 18 Abs. 4),
    b) die Form der öffentlichen Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3),
    c) die Übertragung der Entscheidung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten (§ 32 Abs. 3),
    d) die Bildung eines Ältestenrats (§ 34 a Abs. 1),
    e) die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 46 Abs. 4 Satz 1 und § 75 Abs. 8 Satz 3),
    f) die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister (§ 47 Abs. 1 Satz 3),
    g) die Gesamtzahl der Beigeordneten (§ 50 Abs. 1),
    h) die Zahl der Geschäftsbereiche für Beigeordnete (§ 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1),
    i) die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten (§ 51 Abs. 2),

    j) die Bildung und Abgrenzung von Ortsbezirken (§ 74 Abs. 1),
    k) die Entscheidung, dass von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen wird (§ 74 Abs. 3),
    l) die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte (§ 75 Abs. 3),

    m) die Bildung von Verwaltungsstellen in Ortsbezirken (§ 77).

  2. Es wird empfohlen, in der Hauptsatzung auch Bestimmungen über die Bildung von Ausschüssen (§ 44 Abs. 2) zu treffen.

  3. Soweit die Hauptsatzung Bestimmungen über die Bezüge (Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung, Aufwandsentschädigung) des Bürgermeisters und der Beigeordneten enthält, ruht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 das Stimmrecht des Vorsitzenden, sofern er nicht gewähltes Ratsmitglied oder nach § 22 Abs. 1 von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen ist. Daher sind für den Satzungsbeschluss zwei Abstimmungen erforderlich. Zunächst ist ohne die Stimme des Vorsitzenden über die oben bezeichneten Bestimmungen der Hauptsatzung abzustimmen, sodann über die restlichen Bestimmungen; die getrennte Abstimmung ist in der Niederschrift festzuhalten. Bei etwaigen späteren Änderungen der Hauptsatzung, die nicht die oben bezeichneten Bestimmungen betreffen, hat der Vorsitzende volles Stimmrecht.

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