§ 7 DVO zu § 27 GemO

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur erfolgen

  1. im Amtsblatt der Gemeinde, bei Ortsgemeinden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde, oder
  2. in einer oder mehreren Zeitungen, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen.

Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.

(2) Die Gemeinde hat in der Hauptsatzung eine der nach Absatz 1 zulässigen Bekanntmachungsformen zu bestimmen. Bestimmt die Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform, so ist dieses dort namentlich zu bezeichnen. Bestimmt die Hauptsatzung eine Zeitung oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform, so entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind; der Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. Bestimmt die Hauptsatzung beide in Absatz 1 bezeichneten Bekanntmachungsformen, so ist jede Bekanntmachung in beiden Formen zu veröffentlichen.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung hat ebenfalls in der nach Absatz 2 bestimmten Form zu erfolgen.

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