2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen

Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (also insbesondere aus Gewerbe und Industrie) haben diese grundsätzlich ebenfalls an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreie Städte) zu überlassen. Diese Pflicht besteht allerdings nur, soweit die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle zur Beseitigung diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder trotz Vorhandenseins eigener Anlagen überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Für Abfälle zur Verwertung aus diesen Herkunftsbereichen besteht dagegen keine Überlassungspflicht, § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG.

Die am 1. August 2017 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) übernimmt die fünfstufige Abfallhierarchie des KrWG (Näheres siehe III.) und schreibt für gewerbliche Siedlungsabfälle die vorrangige Abfallvermeidung und die weitere Prioritätenfolge vor. Sie gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Während die GewAbfV von 2003 noch in erster Linie die Scheinverwertungen gewerblicher und industrieller Abfälle sowie die damit einhergehende Umgehung der Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger begrenzen wollte, ist ein Schwerpunkt der neuen GewAbfV von 2017, die getrennte Erfassung von Abfällen als bevorzugte Handlungsoption voranzubringen.

Gemäß § 3 GewAbfV sind folgende Abfallfraktionen getrennt zu sammeln:

Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,

Glas,

Kunststoffe,

Metalle,

Holz,

Textilien,

Bioabfälle (diese unterteilt nach unverpackten und verpackten Bioabfällen, worunter insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle fallen),

weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nr. 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.

Zudem besteht ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GewAbfV). Die Getrenntsammlungspflicht entfällt, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz vorhanden ist oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Abfallerzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann (z. B. an Bahnhöfen). Wirtschaftlich nicht zumutbar ist eine getrennte Sammlung dann, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen (§ 3 Abs. 2 GewAbfV).

Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nur die gewerblichen Siedlungsabfälle zu überlassen, die nicht verwertet werden (§ 7 Abs. 1 GewAbfV). Man spricht hier auch von der „Pflichtrestmülltonne“. Mindestens ein Behälter ist dafür zu nutzen (§ 7 Abs. 2 GewAbfV). Nach der Rechtsprechung gilt dies nicht, wenn der Abfallerzeuger oder -besitzer nachweisen kann, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen. Dieser Nachweis wird dem Abfallerzeuger oder -besitzer in der Praxis allerdings kaum gelingen dürfen.

Für die verbleibenden Abfallgemische, bei denen aufgrund fehlender technischer Möglichkeit oder wirtschaftlicher Zumutbarkeit eine getrennte Sammlung nicht infrage kommt, bleibt die Vorbehandlung bzw. Aufbereitung Teil des Entsorgungskonzepts. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen eine Sortierquote von 85 % erreichen und nachweisen (§ 6 Abs. 3 und 4 GewAbfV). Seit dem 1. Januar 2019 haben die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen eine Recyclingquote von mindestens 30 % zu erfüllen.

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