3. Ausschluss von der Entsorgung

Der Bundesgesetzgeber hat den kommunalen Trägern der Abfallentsorgung für verschiedene Arten von Abfällen die Möglichkeit zum Ausschluss von der Entsorgung zur Verfügung gestellt. Wie nach früherem Recht können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch weiterhin Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von ihrer Entsorgung ausschließen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können (§ 20 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Diese bundesgesetzliche Bestimmung legt fest, dass sich der Umfang der kommunalen Pflichtigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend nur auf Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle erstreckt. Berücksichtigt wird damit, dass die Entsorgung bestimmter industrieller und gewerblicher Abfälle von den kommunalen Gebietskörperschaften nicht geleistet werden kann.

Kraft Gesetzes von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen sind Sonderabfälle (§ 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 4 LKrWG). Allerdings sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Annahme von Problemabfällen aus Haushaltungen und von gefährlichen Abfällen verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen (§ 4 Abs. 3 LKrWG).

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