7. Identität des Antragstellers – Konkretisierung des Auskunftsbegehrens
Im Gegensatz zur Vorgängerregelung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes wurde das Antragsverfahren insoweit konkretisiert, dass nunmehr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG für einen ordnungsgemäßen Antrag die Erkennbarkeit der Identität des Antragstellers erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Mainz ist diese gesetzliche Anforderung durch Angabe des Klarnamens und einer ladungsfähigen Postanschrift erreichbar (vgl. VG Mainz, Urteil vom 18.04.2024, 1 K 386/23.MZ, Rn. 40). Die angefragte Behörde habe jedoch im Einzelfall einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Vorgaben, welche Anforderungen an die Identifizierung zu stellen sind (vgl. Urteil des VG Mainz vom 18.04.2024, 1 K 386/23.MZ, Rn. 38).
Gleichsam sollten an die Identitätsfeststellung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Vorlage eines Ausweises zu verlangen ist nur zulässig, wenn begründete Zweifel an der mitgeteilten Identität des Antragstellers bestehen. Das Anfordern einer Ausweiskopie ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 PAuswG nicht zulässig (vgl. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2015, S. 19 f.).
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Landestransparenzgesetz darf die transparenzpflichtige Stelle (z. B. bei sehr weit gefassten Fragen) eine Konkretisierung des Antrags verlangen.


