1. Allgemeine Zuweisungen
Die allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes werden im kommunalen Haushalt ohne jegliche Zweckbindung vereinnahmt und unterliegen dem allgemeinen Deckungsprinzip im Haushaltsrecht. Die Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen erfolgt nach § 9 Satz 1 Nr. 1 LFAG wie folgt:
- Schlüsselzuweisungen A (§ 13 LFAG) und Schlüsselzuweisungen B (§ 14 LFAG),
- Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (§ 18 LFAG),
- Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19 LFAG)
- Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz (§ 20 LFAG),
- Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 21 LFAG),
- Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen (§ 22 LFAG),
- Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (§ 23 LFAG),
- Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten (§ 24 LFAG) und
- in den Jahren 2023 und 2024 Zuweisungen für Härteausgleiche (§ 12 Abs. 3 LFAG).
Inhaltsübersicht
1.1 Die Schlüsselzuweisungen 1.2 Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten 1.3 Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Ort 1.4 Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz 1.5 Ausgleichsstock 1.6 Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen 1.7 Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz 1.8 Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten


