1.3 Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Ort

Diese Zuweisung war ursprünglich Bestandteil der Schlüsselzuweisungen B2 des alten Systems und wurde als Nebenansatz geführt. Mit der Neuregelung wurde dieser Bereich aus den Schlüsselzuweisungen B herausgelöst und eigenständig als allgemeine Zuweisung in das Gesetz aufgenommen. Diese stellen im Übrigen Umlagegrundlage für die Berechnung der Umlagen dar. Nach § 19 Abs. 1 LFAG erhalten kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden zu den Schlüsselzuweisungen B zusätzlich allgemeine Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen aufgrund ihrer Funktion als Stationierungsgemeinde oder als zentraler Ort. Diese Zuweisungen werden nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisung B nach § 14 LFAG gewährt. Vom Grundsatz her erfolgt eine zweite Berechnung der Schlüsselzuweisungen B mit dem erhöhten Betrag. Dieser Betrag erhöht den Grundbetrag, der sich dann ergebende Mehrbetrag stellt die Zuweisung nach § 19 LFAG dar.

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