2.2 Leistungsgrundsätze und Leistungsarten

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden erbracht, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

  • die Eignung,
  • die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
  • die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
  • die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.

Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, und die gewisse ausländerrechtliche Erfordernisse aufweisen, an einem Integrationskurs teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 a SGB II). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 3 SGB II).

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von

  • Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch persönliche Ansprechpartner mit dem Ziel einer Eingliederung in Arbeit,
  • Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen und
  • Sachleistungen

erbracht (§ 4 Abs. 1 SGB II). Die Träger der Grundsicherung sollen weiterhin darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung erhalten (§ 4 SGB II). Die Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten.

Einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben u. a. Personen

  • von 15 bis grundsätzlich 65 Jahren, die erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) sind,
  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 SGB II).

Sozialgeld nach § 19 SGB II erhalten Angehörige, die selbst nicht erwerbsfähig sind, sofern sie nicht Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.

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