3.3 Organisation der Sozialhilfe

Die Aufgaben der Sozialhilfe werden von örtlichen und dem überörtlichen Träger wahrgenommen. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Dessen Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt (§ 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [AGSGB XII] vom 22. Dezember 2004, GVBl. S. 571).

Für die Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe. Das Land Rheinland-Pfalz hat die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers im AGSGB XII festgelegt (vgl. § 2 Abs. 2 AGSGB XII).

Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden sind in den Vollzug der Sozialhilfe weitgehend involviert. Das AGSGB XII gestattet den Landkreisen zu bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen. Angesichts vieler unbestimmter Rechtsbegriffe und insbesondere mit Blick auf das gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sozialhilferecht haben die kommunalen Spitzenverbände zusammen mit dem damaligen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die „Richtlinien zur Grundsicherung und Sozialhilfe Rheinland-Pfalz“ als Empfehlungen herausgegeben, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialbehörden als Entscheidungshilfen dienen. Die Richtlinien sollen dazu beitragen, dass das Sozialhilferecht möglichst einheitlich ausgelegt und angewandt wird.

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