4. Vorläufige Haushaltsführung und die neue Kommunalaufsicht

Die Gemeinden müssen in jedem Fall handlungsfähig bleiben. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum eine Haushaltssatzung zum Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde und nur dieses Datum ist maßgebend. Der Beschluss der Satzung im Gemeinderat ist nicht ausschlaggebend.

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nach § 99 GemO nur die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Damit sind freiwillige Leistungen der Gemeinde (z. B. Zuschüsse an Vereine) in dieser Phase ausgeschlossen. Die Gemeinde darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen. Ferner darf die Gemeinde nur die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, gegebenenfalls vorgesehene Erhöhungen können bis zur öffentlichen Bekanntgabe nicht umgesetzt werden. Die Finanzierung der Gemeinde findet insoweit über die Erträge bzw. Einzahlungen statt, die ihr kraft Gesetzes oder Satzungen zustehen oder auf die sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen einen Anspruch hat. Bei den Realsteuern ist auch das Erhöhungsverbot nach dem 30. Juni eines Jahres zu beachten, allerdings wird sowohl im Grundsteuer- (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG) als auch im Gewerbesteuergesetz (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GewStG) auf den „Beschluss“ abgestellt.

Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Investitionskredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Investitionskredite aufnehmen. Auch gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung. Auch hier findet eine deutliche Begrenzung statt, problematisch, wenn im Stellenplan Anpassungen beim Personal der Kindertagesstätten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe als kommunale Pflichtaufgabe erforderlich wurden und zum Erhalt der Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte (§ 45 SGB VIII) notwendig sind.

Sofern Haushaltsreste aus dem Vorjahr übertragen sind, kann die Kreditermächtigung des Vorjahres in Höhe dieses Einnahmerestes ausgeschöpft werden. Für Kredite zur Liquiditätssicherung gilt bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung die Ermächtigung des Vorjahres (§ 105 GemO).

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