5. Kosten- und Leistungsrechnung, Berichtswesen

Die Kosten- und Leistungsrechnung (§ 12 Abs. 1 GemHVO) als Teilbereich des kommunalen Rechnungswesens ist ein wichtiges Instrument im Rahmen des reformierten Haushalts- und Rechnungswesens. Ziel der kommunalen Kosten- und Leistungsrechnung ist es, die vielfältigen Beziehungen zwischen Ressourcenverbrauch und Leistungen zu verknüpfen und systematisch einer ergebnisorientierten Steuerung zuzuführen, Kosten und Leistungen sind damit gleichermaßen Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitssteuerung. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist keinesfalls Pflicht, allerdings kann nach den örtlichen Bedürfnissen als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung geführt werden. Dabei sind die Kosten und Erlöse aus der doppischen Buchführung nachprüfbar herzuleiten. Um sicherzustellen, dass die Steuerung auch im Sinne der Verwaltungsleitung erfolgt, regelt der Bürgermeister die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung. Damit auch der Gemeinderat ausreichend informiert ist, erhält dieser die Dienstanweisung zur Kenntnisnahme.

Die Kosten- und Leistungsrechnung baut insoweit auf der Regelung in § 4 Abs. 6 GemHVO auf, denn danach sind in jedem Teilhaushalt die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.

Damit der Gemeinderat ausreichend unterrichtet ist, regelt § 21 GemHVO Berichtspflichten, hiernach soll der Gemeinderat über das Erreichen der Finanz- und Leistungsziele über den Stand zum 30. Juni und 31. Dezember des Haushaltsjahres spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag unterrichtet werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GemHVO). Im Rechenschaftsbericht ist nach § 49 Abs. 2 GemHVO der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.

Damit schlägt sich die Kosten- und Leistungsrechnung – ohne Erweiterung des Haushaltsvolumens – im Haushalt auf der Ebene der Teilhaushalte in internen Verrechnungen nieder. Beispielsweise kann hier der Bauhof angeführt werden, der sich in den betroffenen Teilhaushalten als interne Verrechnung abbildet.

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