2. Technischer Hochwasserschutz

Technischer Hochwasserschutz in Form von Deichen und Dämmen sowie mobilem Hochwasserschutz bietet keinen absoluten Schutz vor Hochwasser, weil er nur für bestimmte Hochwasserereignisse ausgelegt ist und zudem versagen kann. Dennoch ist es sinnvoll, bestehende Wohnbebauung sowie Gewerbebetriebe durch solche Bauten zu schützen. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf den Bau von Deichen oder Hochwasserschutzmauern gegenüber den Aufgabenträgern nach § 76 LWG. Dies sind für Gewässer erster Ordnung das Land, für Gewässer zweiter Ordnung die Landkreise und kreisfreien Städte und für Gewässer dritter Ordnung die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte. Schutzmaßnahmen werden nur zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser errichtet, soweit es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sachschäden großen Ausmaßes in häufiger Folge auftreten und eine Vielzahl von Anliegern betreffen, eine Schutzmaßnahme also auch wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Bei Maßnahmen an Gewässern erster und zweiter Ordnung werden die hierdurch geschützten Gemeinden mit 10 % zu den Kosten der Maßnahme des Landes oder des Landkreises herangezogen.

Zu beachten ist die weiter fortbestehende Hochwassergefährdung hinter Hochwasserschutzeinrichtungen. Daher ist die Bevölkerung hierüber aufzuklären und zu sensibilisieren.

Zur Abwehr von Starkregen werden häufig Regenrückhaltebecken als geeignete Maßnahmen angesehen. Doch auch die Rückhaltung des Niederschlags bringt nur einen begrenzten Schutz; wird die sogenannte Bemessungsgrenze überschritten, weil die Niederschläge bei vollem Rückhalteraum weiter anhalten, dann wirkt das Becken nicht mehr, in der unterliegenden Ortslage muss mit Überflutungen gerechnet werden.

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