§ 46 Verfahren in den Ausschüssen

(1) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuss übertragenen Aufgaben gehören. Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Sofern ein Hauptausschuss gebildet ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz.

(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.

(3) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt ein Beigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

(4) Für Ausschusssitzungen findet § 35 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 22 gilt sinngemäß.

(5) Im Übrigen sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Gemeinderats sinngemäß anzuwenden. Die Rechte und die Pflichten nach § 42 stehen neben dem Bürgermeister auch dem Beigeordneten, der den Vorsitz führt, zu; wird ein Beschluss ausgesetzt und beharrt der Ausschuss auf seinem Beschluss, so entscheidet zunächst der Gemeinderat.

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