2. Investitionsstock

Der Investitionsstock ist in § 25 Abs. 1 Nr. 6 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) sowie näher in der Verwaltungsvorschrift „Zuwendungen aus dem Investitionsstock“ des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Februar 2011 (VV-IStock) geregelt. Danach fördert das Land durch zweckgebundene Zuwendungen im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel Investitionen von Kommunen, die das Gemeinwohl erfordert. Die Förderungen sollen insbesondere strukturschwachen Kommunen zugutekommen. Gefördert werden Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen und zur Verbesserung der Infrastruktur beitragen (z. B. die Errichtung von Verwaltungsgebäuden, von Dorfgemeinschaftshäusern, der innerörtliche Straßenausbau). Vorhaben zur Verbesserung der örtlichen Wirtschaftskraft und der Siedlungsstruktur sowie dem Gemeinwohl dienende gemeinsame Vorhaben von Kommunen (interkommunale Zusammenarbeit) können besonders gefördert werden (vgl. Ziff.  2.2 der VV). Antragsberechtigt sind Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte und Landkreise. Es gilt das Verbot der Doppelförderung, d. h. Zuweisungen dürfen nur gewährt werden, sofern für denselben Zweck andere Zuweisungen aus Landesmitteln nicht geleistet werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LFAG); dies gilt nicht für Bauvorhaben im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. Ziff. 3.1 der VV). Die Kommunen werden mit ca. 40 bis 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.

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