2. Grundzüge der Neuregelung des § 2b UStG

Mit Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG ist zunächst zu prüfen, ob die jPdöR aufgrund der jeweils erbrachten Leistung als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sind.

Zur Feststellung der Unternehmereigenschaft von jPdöR sind demnach die allgemeinen Regeln des § 2 Abs. 1 UStG maßgeblich. Wenn eine jPdöR somit eine nachhaltige wirtschaftliche (gewerbliche oder berufliche) Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt, wird sie als Unternehmer tätig. Dabei ist unerheblich, wie die Einnahmen bezeichnet sind bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage sie erhoben werden. Daher sind als Gegenleistung auch Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben denkbar. Erforderlich sind eine nachhaltige Tätigkeit und der Erhalt eines Entgelts als Gegenleistung für diese Tätigkeit. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen.

§ 2b UStG ist eine Ausnahmeregelung für die Besteuerung der Leistungen von jPdöR. Wenn die Voraussetzungen des § 2b UStG kumulativ vorliegen, handeln jPdöR insoweit tätigkeitsbezogen nicht als Unternehmer, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich erfüllt sind. Die Leistungen sind dann insoweit nicht steuerbar.

Gemäß § 2b Abs. 1 UStG gelten jPdöR vorbehaltlich der in § 2b Abs. 4 UStG genannten Katalogtätigkeiten nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn eine Nichtbesteuerung der im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausgeübten Tätigkeiten nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Derartige Verzerrungen können nur stattfinden, wenn Wettbewerb besteht, d. h. wenn ein privater Unternehmer Leistungen gleicher Art erbringt oder erbringen könnte, und diese der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Gemäß § 2b Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG liegen Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn die von einer jPdöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielten Umsätze voraussichtlich 17.500 € jeweils nicht übersteigen oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen.

Agiert eine jPdöR künftig auf privatrechtlicher Basis, wird sie stets als Unternehmer behandelt. Gleiches gilt, wenn sie zwar im Rahmen öffentlicher Gewalt handelt, eine steuerliche Behandlung als Nichtunternehmer aber „größere Wettbewerbsverzerrungen“ zur Folge hätte.

Der Rahmen des Unternehmens bzw. der umsatzsteuerbare Bereich jPdöR weitet sich folglich mit § 2b UStG erheblich aus. War eine Steuerpflicht bei Ausgangsleistungen bislang die Ausnahme, wird diese nun zur Regel. Für jPdöR, die marktrelevante Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage erbringen, gelten somit die gleichen Grundsätze, wie für andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen (sogenannte Vorbehaltsaufgaben), können damit künftig einer Besteuerung unterliegen.

In der Literatur wurden in den vergangenen Jahren mehrere „einfache“ Prüfmechanismen zur Anwendung des neuen § 2b UStG veröffentlicht. Gut nachvollziehbare Prüfschemata finden sich z. B. in der Arbeitshilfe „Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (www.ofd-nrw.de) und der Veröffentlichung „Steuerinfos für Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts“ des Staatsministeriums der Finanzen des Freistaates Sachsen (www.sachsen.de).

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