1.1 Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung

Die Instrumente Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung wurden durch die EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (umgesetzt durch die §§ 47 a - f BImSchG) eingeführt. Anhand von Lärmkarten wird die Lärmbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Hauptstrecken der Bahn und im Umland von großen Flughäfen ermittelt. In Rheinland-Pfalz erstellt das Landesamt für Umwelt die Lärmkarten und Lärmaktionspläne (Ausnahmen: in Ballungsräumen und an Eisenbahnstrecken). Nach der Umgebungslärmrichtlinie ist ein „Aktionsplan“ ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung. Die Inhalte eines Aktionsplans sind in § 47 d Abs. 2 BlmSchG und den Verweisen auf die Anhänge V und VI der Umgebungslärmrichtlinie festgelegt. Die Öffentlichkeit ist an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne zu beteiligen. Hierzu sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen (§ 47 d Abs. 3 BImSchG). Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht festgelegt. Ziel der Aktionspläne soll auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen (§ 47 d Abs. 2 BlmSchG). Die Lärmaktionsplanung ist eine Daueraufgabe. Zum einen sind die Aktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (§ 47 d Abs. 5 BImSchG).

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