2. Betrieb von Anlagen

Das BImSchG stellt Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, z. B. Betriebsstätten, Sport- oder Freizeitanlagen. Die Kommunen sind einerseits selbst Betreiber von Anlagen (z. B. Bolzplätze, Grillplätze, Dorfgemeinschaftshäuser, Schulen …), andererseits auch Überwachungsbehörden für bestimmte Anlagen.

Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen ist ein spezielles immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nur dann notwendig, wenn die Anlagen in der 4. Verordnung zum BImSchG aufgeführt sind. Die übrigen, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z. B. Sportplätze, Freizeitanlagen, Baumaschinen) sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, vermieden werden und schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

Die Kommunen betreiben selbst eine Reihe von lärmkonfliktträchtigen Anlagen. Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte sind je nach Anlagenart unterschiedlichen Regelwerken (allgemein z. B. der TA-Lärm) zu entnehmen. Dabei werden jeweils Anforderungen an den Betrieb in Abhängigkeit von Tageszeit und Gebietscharakter gestellt, besondere Anforderungen für Ruhezeiten formuliert und Ausnahmen für seltene Ereignisse zugelassen.

Spezielle Regelwerke können für Baumaschinen, Müllfahrzeuge, Kehrmaschinen, aber auch Glascontainer und Gartengeräte (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung) sowie für Freizeitanlagen (Freizeitlärm-Richtlinie, s. unten) herangezogen werden. Das LImschG enthält verhaltensbezogene Regelungen sowie über das Bundesrecht hinausgehende oder speziellere anlagenbezogene Vorschriften.

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