1.2 Luftreinhalteplanung

Die Bewertung der Luftqualität erfolgt anhand der nach EU-Recht (Luftqualitäts-Richtlinie 2008/50/EG) festgelegten Grenzwerte. Mit der 39. BImSchV sind u. a. die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in deutsches Recht übernommen worden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit gilt europaweit für Stickstoffdioxid der 1-Stunden-Grenzwert von 200 µg/m3, der nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden darf. Der Jahresgrenzwert beträgt 40 µg/m3. Nach der Einigung des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten zur Novellierung der Luftqualitäts-Richtlinie im Februar 2024 werden ab 2030 verschärfte Grenzwerte für Feinstaub (PM 2,5; PM 10), Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid gelten.

Gemäß § 44 BImSchG und der 39. BImSchV sind die Bundesländer verpflichtet, die Luftverunreinigungen kontinuierlich zu erfassen. Das Landesamt für Umwelt ist nach der ImSchZuVO zuständig für die Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität (§ 44 Abs. 1 BImSchG), die Festlegung von Untersuchungsgebieten durch Rechtsverordnungen (§ 44 Abs. 2 BImSchG) und die Bekanntgabe der Überschreitungen von als Immissionswerte festgelegten Alarmschwellen (§ 46 a Satz 2 BImSchG).

Luftreinhaltepläne bzw. Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (Aktionspläne) nach § 47 BImSchG werden aufgestellt, wenn die durch eine Rechtsverordnung nach § 48 a Abs. 1 BImSchG (z. B. 39. BImSchV) festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden bzw. die Überschreitung droht. Die Maßnahmen sind nach § 47 Abs. 4 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 BImSchG zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Luftreinhalteplänen oder Aktionsplänen Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen.

Für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen (§ 47 Abs. 1 BImSchG) und Aktionsplänen (§ 47 Abs. 2 BImSchG) sind in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Zu den möglichen Maßnahmen gehören auch Regelungen nach § 40 Absatz 1 BImSchG. Danach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vorsehen.

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