2.1 Festveranstaltungen

Bei Festveranstaltungen und ähnlichen Ereignissen im Freien oder in Zelten können die Immissionsrichtwerte trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen v. a. in der besonders geschützten Nachtzeit nicht immer eingehalten werden. Die 2015 geänderte „Freizeitlärm-Richtlinie“ empfiehlt eine „Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“. Das rheinland-pfälzische Umweltministerium hat mit Schreiben vom 22. Juli 2015 auf die neue Freizeitlärm-Richtlinie hingewiesen und gebeten, sie in Rheinland-Pfalz bei der Ermittlung und Beurteilung von Freizeitlärm heranzuziehen. Danach können in Sonderfällen Veranstaltungen zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit (besonderer örtlicher oder regionaler Bezug) oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und sie zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. In diesen Sonderfällen sieht die Richtlinie u. a. eine Prüfung der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung vor. Die Sonderfallprüfung findet in Rheinland-Pfalz z. B. im Rahmen der meist ebenfalls erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 LImSchG (Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen) statt.

Dabei werden u. a. folgende Eckpunkte berücksichtigt:

  • Bei Überschreitungen des Beurteilungspegels (vor den Fenstern im Freien) von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts ist deren Zumutbarkeit explizit zu begründen.
  • Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr sollten vermieden werden.
  • Die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen soll 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
  • Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten.
  • In besonders gelagerten Fällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein.

Da das Spektrum der Veranstaltungen, die die Immissionsrichtwerte nicht einhalten können groß ist und vom Dorffest bis zu überregionalen Großereignissen reicht, gilt: In je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen seltene Veranstaltungen stattfinden sollen, desto intensiver hat die zuständige Behörde die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen zu prüfen, zu bewerten und zu begründen. Auch die in der Freizeitlärm-Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen müssen aufgrund der großen Bandbreite der betroffenen Veranstaltungen im Einzelfall ausgewählt werden.

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