2.2 Anlagen für Kinder

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gelten Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und Ballspielplätze für Kinder als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, deren Betreiber die allgemeinen Anforderungen des § 22 BImSchG einzuhalten haben. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms spielender Kinder gibt es jedoch keine festgelegten Kriterien. Sowohl das LImSchG als auch das BImSchG stellen klar, dass Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist und ein besonderes Toleranzgebot der Gesellschaft besteht. So sind nach § 22 Abs.1 a „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Mithin ist für die Beurteilung entscheidend, ob sich Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen. In einem solchen Regelfall liegen die von den Einrichtungen hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen durch spielende Kinder im Rahmen des Üblichen und sind nicht geeignet, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft und damit eine schädliche Umwelteinwirkung herbeizuführen.

Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt im Hinblick auf die Belange des Schutzes vor Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder wenn sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen. Die Privilegierung betrifft Geräusche wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen, aber auch Geräusche beim Spielen, Laufen, Springen und Tanzen und das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern.

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