VV zu § 4 LKO

1.
An jedem Dienstgebäude der Kreisverwaltung ist ein Amtsschild anzubringen. Dieses zeigt in einem weißen Rechteck das Landeswappen; darunter steht ohne Angabe der Sitzgemeinde in schwarzer Schrift die Bezeichnung "Kreisverwaltung" (§ 4 der Landesverordnung über das Landeswappen, die Landessiegel und das Amtsschild vom 7. August 1972 - GVBl. S. 296 - , zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 27. November 1981 - GVBl. 1982 S. 1 -, BS 113-1-1).
2.Landkreise mit eigenem Wappen können neben dem in Nummer 1 bezeichneten Amtsschild in gleicher Form und Größe ein weiteres Amtsschild anbringen, in dem das Kreiswappen und der Name des Landkreises enthalten sind.
3.
Die Kreisverwaltungen können in Selbstverwaltungsangelegenheiten ihre bisherigen Dienstsiegel mit der Umschrift "Landkreis ..." weiter verwenden.
4.1Dem Antrag auf Genehmigung eines Wappens oder einer Flagge sind zwei farbige Abbildungen des Entwurfs sowie die Stellungnahme des zuständigen Landesarchivs beizufügen.
4.2
Die Genehmigung zur Einführung einer Flagge setzt voraus, dass der Landkreis ein Wappen hat. Kreisflaggen mit der Farbenkombination "Schwarz-Rot-Gold" können nicht genehmigt werden.
4.3
Die Kreisverwaltung hat bei der Genehmigung zur Verwendung des Wappens und der Flagge des Landkreises durch andere darauf zu achten, dass die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität nicht verletzt werden. Beabsichtigt eine Kreisverwaltung, die Verwendung des Wappens des Landkreises durch eine Zeitung zu genehmigen, so soll die Genehmigung mit der Auflage verbunden werden, das Wappen nach Größe und Aufmachung so zu gestalten, dass die Zeitung nicht mit einem Amtsblatt verwechselt werden kann.


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