VV zu § 11 d LKO

  1. Aus Absatz 1 Satz 1 folgt, dass ein Einwohnerantrag sich nur mit Gegenständen befassen kann, für deren Entscheidung im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgaben der Kreistag zuständig ist (§ 2 Abs. 1, § 25 Abs. 1).

  2. Unter dem Begriff "Entscheidung" im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist nicht nur die abschließende Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit zu verstehen, sondern jede Beschlussfassung des Kreistags, mit der dieser im Rahmen seiner Aufgaben abschließend Stellung nimmt (z. B. in einem Anhörverfahren), auch wenn die Sachentscheidung von einer anderen Behörde oder dem Gesetzgeber getroffen wird.

  3. Die Unterschriftenliste nach Absatz 4 soll aus datenschutzrechtlichen Gründen keine über Namen und Anschrift hinausgehenden Angaben abfragen (z. B. Geburtsdatum). Bei Namens- und Adressgleichheit kann über entsprechende Zusätze (z. B. senior, junior) eine eindeutige Zuordnung der Unterschrift zu der Person des Unterzeichners erfolgen. Solange eine zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichners gewährleistet ist, sind fehlende Angaben bei Name und Anschrift (z. B. Vorname, Hausnummer) oder darüber hinaus gehende Angaben für die Gültigkeit der Unterschrift unschädlich.

  4. Da nach Absatz 5 die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Kreisverwaltung erfüllt sein müssen, können später keine Unterschriften nachgereicht werden, um die nach Absatz 3 erforderliche Mindestzahl gültiger Unterschriften zu erreichen.

  5. Kopien der Unterschriftenlisten dürfen den Kreistagsmitgliedern nur vorgelegt, nicht jedoch überlassen werden. Eine zweckwidrige Verwendung ist auszuschließen.

  6. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Kreistag zugleich über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags und über seine inhaltliche Behandlung entscheidet.

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