VV zu § 18 LKO

  1. Sofern Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten getroffen werden, sind sie in der Hauptsatzung zu regeln:
    1. die Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern (§ 12 Abs. 4),
    2. die Form der öffentlichen Bekanntmachung (§ 20 Abs. 3),
    3. die Übertragung der Entscheidung über die in § 25 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten (§ 25 Abs. 3),
    4. die Bildung eines Ältestenrats (§ 27 a Abs. 1),
    5. die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 und 5 und § 40 Abs. 4 Satz 1),
    6. die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Landrat (§ 41 Abs. 1 Satz 4),
    7. die Zahl der Mitglieder des Kreisausschusses und seine Aufgaben (§ 38),
    8. die Zahl der Kreisbeigeordneten und die haupt- oder ehrenamtliche Bestellung (§ 44 Abs. 1) und
    9. die Zahl der Geschäftsbereiche für Kreisbeigeordnete (§ 44 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1).

  2. Es wird empfohlen, in der Hauptsatzung auch Bestimmungen über die Bildung von Ausschüssen (§ 37 Abs. 2) zu treffen.

  3. Soweit die Hauptsatzung Bestimmungen über die Bezüge (Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung) des Landrats und der Kreisbeigeordneten enthält, ruht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 das Stimmrecht des Vorsitzenden, sofern er nicht gewähltes Kreistagsmitglied oder nach § 16 Abs. 1 von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen ist. Daher sind für den Satzungsbeschluss zwei Abstimmungen erforderlich. Zunächst ist ohne die Stimme des Vorsitzenden über die oben bezeichneten Bestimmungen der Hauptsatzung abzustimmen, sodann über die restlichen Bestimmungen; die getrennte Abstimmung ist in der Niederschrift festzuhalten. Bei etwaigen späteren Änderungen der Hauptsatzung, die nicht die oben bezeichneten Bestimmungen betreffen, hat der Vorsitzende volles Stimmrecht.

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