§ 4 DVO zu § 20 LKO

(1)  Herausgeber des Amtsblatts darf nur die Kreisverwaltung sein. Das Amtsblatt kann gemeinsam mit Gemeindeverwaltungen des Landkreises herausgegeben werden. Der Landkreis kann seine Einwohner nicht zum Bezug des Amtsblatts verpflichten.

(2) Das Amtsblatt muss

  1. in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
  2. den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein,
  3. die Erscheinungsfolge angeben,
  4. die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
  5. einzeln zu beziehen sein.

(3)  Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Leben des Landkreises und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten.

(4)  Das Amtsblatt darf nur Anzeigen enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn weder der Verleger noch der für den Anzeigenteil Verantwortliche noch Anzeigenwerber Bedienstete der Kreisverwaltung sind.

(5)  Der amtliche Teil ist dem nicht amtlichen Teil voranzustellen.1

(6)  Sofern ein Amtsblatt neben amtlichen Mitteilungen auch Nachrichten (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, sind die Bestimmungen des Landesmediengesetzes und des Wettbewerbsrechts zu beachten.


1 Der Umfang des Anzeigenteils darf im Jahresdurchschnitt den Umfang des übrigen Textes nicht übersteigen.

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