§ 5 DVO zu § 20 LKO

(1)  Die öffentliche Bekanntmachung ist durch den Landrat zu vollziehen. Eine Satzung erhält das Datum, unter dem der Landrat ihre Bekanntmachung unterzeichnet.

(2)  Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen oder ein Amtsblatt und Zeitungen als Bekanntmachungsform bestimmt, so ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.

(3)  Bei der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten besonderen Bekanntmachungsform ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Auslegungsfrist endet.

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