4. Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nächste wichtige Maßnahme des Vorsitzenden ist die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderates. Die audiovisuell zugeschalteten Ratsmitglieder gelten gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 4 GemO als anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1 GemO, sodass sie bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitzählen. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 5 GemO nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. In diesen Fällen gelten die zugeschalteten Ratsmitglieder als nicht anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1 GemO. Die Beschlussfähigkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen wurde oder Ratsmitglieder wegen Sonderinteresses (§ 22 GemO) an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen können, gelten abweichende Bestimmungen (vgl. dazu nachstehend den Beitrag „Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung“).

Wenn im Verlauf der Sitzung Anlass zu Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit besteht, ist diese vor jeder Abstimmung erneut zu prüfen!

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