4. Mitteilungen und Anfragen

Nach den Sach-Beratungsgegenständen der Tagesordnung des öffentlichen wie auch des nicht öffentlichen Teils steht in der Regel der Tagesordnungspunkt „Mitteilungen und Anfragen“.

Gemäß § 33 GemO hat der Bürgermeister gegenüber dem Rat verschiedene Unterrichtungs- und Auskunftspflichten. Dem Gemeinderat stehen demgegenüber entsprechende Kontrollrechte zu, wie beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht. Die entsprechenden Mitteilungen finden unter diesem Tagesordnungspunkt statt. Eine Aussprache hierüber erfolgt nicht. So ist der Gemeinderat vom Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen. Die Prüfungsmitteilungen sind den Ratsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen. Ferner kann ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Sie können in diesem Zusammenhang auch verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt.

Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Wegen näherer Einzelheiten wird auf § 19 MGeschO GR verwiesen.

Die mündliche Beantwortung erfolgt unter diesem Tagesordnungspunkt. Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt; Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.

Stets sind die Regeln über die Öffentlichkeit der Sitzung zu beachten (§ 35 GemO).

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