§ 51 Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten

(1)  In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das Gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.

(2)  In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in verbandsfreien Gemeinden

mit mehr als 20.000 bis 25.000 Einwohnern ein Beigeordneter,
mit mehr als 25.000 bis 40.000 Einwohnern zwei Beigeordnete,
mit mehr als 40.000 bis 80.000 Einwohnern drei Beigeordnete,
mit mehr als 80.000 bis 120.000 Einwohnern vier Beigeordnete,
mit mehr als   120.000 Einwohnern fünf Beigeordnete

 
ebenfalls hauptamtlich tätig sind. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15.000 bis 25.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.

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