§ 63 Versorgungskasse

(1)  Die Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamten einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören.

(2)  Kommunale Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch Umlage und im Wege der Erstattung auszugleichen; zur Sicherung der künftigen Versorgungsaufwendungen können besondere Rücklagen gebildet werden. Zusätzlich können sie die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte sowie der Beihilfen übernehmen; Dienstherren können die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes und der Beihilfen durch Vereinbarung auf sie übertragen. Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Leiter der Versorgungskasse wird vom Verwaltungsrat (Satz 8 Nr. 2) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von acht Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen. Sie hat mindestens Bestimmungen zu enthalten über

  1. Aufgaben, Name und Sitz,
  2. die Organe und deren Zuständigkeiten mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsrat zu bilden ist, in dem die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder angemessen zu berücksichtigen sind, und ein Leiter der Versorgungskasse von dem Verwaltungsrat zu wählen ist,
  3. das Verfahren zur Wahl des Leiters der Versorgungskasse,
  4. die Mitgliedschaften,
  5. die Finanzwirtschaft, die Deckung des Finanzbedarfs und die Bildung von Rücklagen.

Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Die Bestimmungen des 6. Kapitels gelten entsprechend.


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