VV zu § 67 GemO

1.1
Die Beauftragung eines Wasser- und Bodenverbandes mit der Durchführung des Ausbaues und der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung setzt das Bestehen eines solchen Verbandes, dessen Satzung die Übernahme einer derartigen Aufgabe vorsieht, im Gebiet der Verbandsgemeinde und einen von dem zuständigen Verbandsorgan gestellten schriftlichen Antrag an die Verbandsgemeinde voraus. Die Verbandsgemeinde kann den Antrag ablehnen, wenn der Wasser- und Bodenverband nicht durch geeignete eigene Einrichtungen und Bedienstete die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbau- und Unterhaltungsarbeiten bietet oder wenn wichtige Gründe der Wirtschaftlichkeit entgegenstehen. Der Wasser- und Bodenverband kann von der Verbandsgemeinde die Erstattung der ihm durch die Beauftragung entstehenden Kosten verlangen. Es wird empfohlen, im Fall der Beauftragung eines Wasser- und Bodenverbandes einen befristeten Vertrag (§§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zwischen der Verbandsgemeinde und dem Wasser- und Bodenverband abzuschließen. Soweit die Beauftragung eines Wasser- und Bodenverbandes nicht in Betracht kommt, kann die Verbandsgemeinde mit der Durchführung von Ausbau- und Unterhaltungsarbeiten an Gewässern dritter Ordnung ein geeignetes privates Unternehmen beauftragen.
1.2Die Benutzung eines Wasser- und Bodenverbands oder eines privaten Unternehmens entbindet die Verbandsgemeinde nicht von ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben. Die Verbandsgemeinde hat sich daher in dem Vertrag die notwendigen Weisungs- und Prüfungsrechte vorzubehalten. § 65 Abs. 1 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.
2.1Auch wenn eine Verbandgemeinde nach Absatz 4 Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden übernehmen will, die nur von einem Teil ihrer Ortsgemeinden wahrgenommen werden, ist bei Ermittlung der für die Zustimmung nach Absatz 4 Satz 2 erforderlichen Mehrheit auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde abzustellen.
2.2Eine gemeinsame Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden liegt in der Regel im dringenden öffentlichen Interesse, wenn einzelne Ortsgemeinden eine bestimmte Aufgabe (z. B. Unterhaltung des Kindergartens) nicht sachgerecht oder wirtschaftlich erfüllen können und daher mit anderen Ortsgemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Zweckverband bilden oder eine Zweckvereinbarung abschließen müssten. Da Zweckverbände von Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde nicht im Sinne der Ziele des 3. Kapitels der Gemeindeordnung liegen, wird - sofern die Verbandsgemeinde von ihrem Recht nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht - solchen Ortsgemeinden nahegelegt, Aufgaben dieser Art gemäß Absatz 5 der Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Verbandsgemeinde kann nach § 26 Abs. 2 LFAG eine Sonderumlage erheben, wenn sie bestimmte Aufgaben nicht für alle Ortsgemeinden erfüllt.
3.Das Recht, nach Absatz 6 die Rückübertragung gemeindlicher Aufgaben zu beantragen, steht nur der Ortsgemeinde zu, welche die fragliche Aufgabe vor ihrem Übergang auf die Verbandsgemeinde rechtlich und tatsächlich wahrgenommen hat. Ortsgemeinden, die zur Erfüllung dieser Aufgabe einem Zweckverband angehört haben, können daher einen solchen Antrag nicht stellen, ebenso wenig der Zweckverband selbst.
3.1Eine Rückübertragung ist nur für einzelne der in Absatz 6 bezeichneten Aufgaben zulässig. Eine globale Rückübertragung dieser Aufgaben würde den Aufgabenbereich der Verbandsgemeinde aushöhlen und deshalb dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
3.2
In dem Antrag auf Rückübertragung ist von der antragstellenden Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde, falls diese dem Antrag zustimmt, unter Aufzeigung aller rechtserheblichen Tatsachen näher darzulegen, dass Gründe des Gemeinwohls der Rückübertragung nicht entgegenstehen. Bei Prüfung der Frage, ob solche Gründe vorliegen, ist nicht nur auf das Wohl der einzelnen Ortsgemeinde abzustellen, sondern auf das Wohl der jeweiligen Verbandsgemeinde und aller ihr angehörenden Ortsgemeinden. Die Tatsache, dass die antragstellende Ortsgemeinde die fragliche Aufgabe früher ordnungsgemäß erfüllt hat, ist für sich allein noch kein ausreichender Grund, der eine Rückübertragung rechtfertigen könnte. Vielmehr ist zu prüfen, ob die beantragte Rückübertragung sich auf die Belange der Bevölkerung der Verbandsgemeinde im Ganzen oder auf die Belange anderer Ortsgemeinden nachteilig auswirken könnte.
3.3Ob Gründe des Gemeinwohls einer Rückübertragung entgegenstehen, hat neben den beteiligten Vertretungsorganen auch die Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) zu prüfen. Sie soll hierzu bei Bedarf eine gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde einholen. Eine Rückübertragung verletzt in der Regel das Gemeinwohl, wenn durch sie die sichere, gleichmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Verbandsgemeindeeinwohner mit einer wichtigen öffentlichen Leistung beeinträchtigt würde. Gründe des Gemeinwohls stehen einer Rückübertragung ferner entgegen, wenn die Ortsgemeinde die Aufgabe, deren Rückübertragung beantragt wurde, nicht selbst erfüllen kann und daher zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe ein Verband gebildet werden müsste.
3.4Die Rückübertragung soll möglichst mit Wirkung zum Beginn eines Haushaltsjahres beschlossen werden. Sie soll zur Wahrung der Rechtssicherheit beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erst vollzogen werden, nachdem die Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.


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