5.1 Einsichtnahme in die Niederschrift nicht öffentlicher Ratssitzungen

Nach § 41 Abs. 4 GemO ist den Einwohnern einer Gemeinde nur die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen der Gemeinde gestattet. Einsichtsrecht in die Niederschrift von nicht öffentlichen Sitzungen haben nach der Gemeindeordnung nur Ratsmitglieder (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GemO). Aus Sicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) regelt § 41 GemO den Informationszugang zu Niederschriften aus öffentlichen und nichtöffentlichen Ratssitzungen im Verhältnis zum LTranspG vorrangig und abschließend (Schreiben des LfDI vom 10.01.2025).

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020, 10 S 1229/19) entschied zur nahezu inhaltsgleichen baden-württembergischen Vorschrift zum Zugang zu Niederschriften, dass die dortige Vorschrift der Gemeindeordnung dem LIFG BaWü vorgeht und den Zugang abschließend regelt. Rheinland-pfälzische Rechtsprechung gibt es zu dieser Fragestellung bislang nicht (Stand September 2026).

Die baden-württembergische Rechtsprechung sei laut LfDI für rheinland-pfälzische Kommunen nicht bindend, eine Beachtung dieser Rechtsprechung sei jedoch mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung und die gemeinsame länderübergreifende Fortentwicklung des Informationsfreiheitsrechts sinnvoll. Die vom dortigen Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen seien auf die rheinlandpfälzische Rechtslage übertragbar, da die betrachteten Rechtsvorschriften mit den rheinlandpfälzischen strukturell vergleichbar seien. Dementsprechend regle § 41 Abs. 4 GemO RLP den Informationszugang zu Niederschriften aus öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen im Sinne des § 2 Abs. 3 LTranspG abschließend und gehe den Bestimmungen aus LTranspG vor. (Schreiben des LfDI vom 10.01.2025)

Verlangt ein Ratsmitglied und nicht ein Bürger eine Auskunft, so haben ebenfalls die Regelungen der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung Vorrang. Nach § 33 Abs. 3 GemO ist hierfür ein berechtigtes Interesse erforderlich, welches von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion geltend gemacht werden muss. Liegen Ausschließungsgründe nach § 22 GemO vor, kann der betroffenen Person keine Akteneinsicht gewährt werden.

Für Niederschriften in Sitzungen des Kreistages gelten die voranstehenden Ausführungen entsprechend.

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