5.2 Verwaltungsverfahren – Einsichtnahme in Bauakten

Häufig sieht sich die Verwaltung mit Anträgen konfrontiert, die auf Einsichtnahme in Bauakten gerichtet sind. Nach den baurechtlichen Grundsätzen ist für die Einsicht regelmäßig ein berechtigtes Interesse (z. B. Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft) erforderlich. Den im Sinne des § 13 VwVfG Beteiligten ist Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Ausweislich der Begründung zum LTranspG stehen allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Ansprüche nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und Ansprüche nach dem LTranspG nebeneinander (so auch 2.5.2 VV zum LTranspG), sodass grundsätzlich Akteneinsicht nach dem LTranspG auch ohne berechtigtes Interesse zu gewähren ist. Es kann jedoch aufgrund der weiten Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ (s. u.) bei nahezu jeder Bauakte davon ausgegangen werden, dass personenbezogene Daten enthalten sind. Solche dürfen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG grundsätzlich nur herausgegeben werden, sofern die Betroffenen hiermit einverstanden sind oder im Rahmen einer Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

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