8.1 Entgegenstehende öffentliche Belange, § 14 LTranspG
§ 14 LTranspG nennt eine Reihe von öffentlichen Belangen, die einem Auskunftsanspruch entgegenstehen können.
Besonders zu nennen sind insoweit:
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG: Behinderung von Ermittlungstätigkeiten
- § 14 Abs. 1 Nr. 5: Information unterliegt durch Rechtsvorschrift einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
So kann nach dem Abgabengeheimnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAG und § 30 AO keine Auskunft darüber erteilt werden, in welcher konkreten Höhe tatsächliche Zahlungen an die öffentliche Stelle erfolgt sind. - Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter/innen (Personalaktengeheimnis, § 50 Sätze 3 und 4 BeamtStG).
- § 14 Abs. 1 Nr. 8 LTranspG: vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen eines Dritten
Bezweckt wird mit der Vorschrift der Schutz der Informanten und Hinweisgeber einer Behörde, solange deren Interesse am Schutz fortbesteht. Ist dies nicht mehr der Fall, soll die Behörde den Informanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, da die personenbezogenen Daten weiterhin zu schützen sind, wenn diese nicht unkenntlich gemacht werden können (14.1.2.8 VV zu LTranspG). - § 14 Abs. 1 Nr. 11 LTranspG: Material wird gerade vervollständigt/noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten
- § 14 Nr. 12 LTranspG: Offensichtlich missbräuchlicher Antrag
Nach der Rechtsprechung ist ein Antrag offenkundig missbräuchlich, wenn dieser erkennbar nicht dem Zweck dienen kann, den das Gesetz mit der Zugänglichmachung der Informationen verfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13 –, DVBl 2014, 730 damals noch zum Landesumweltinformationsgesetz LUIG). Der Gesetzeszweck ist in § 1 Abs. 1 LTranspG geregelt: der Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern.
Zudem muss der Antrag offensichtlich missbräuchlich sein.
Das OVG Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 30. Januar 2014 – Az. 1 A 10999/13 zum damaligen LUIG, dass umfangreiche oder zahlreiche Anträge, die gleichbedeutend mit einer starken Inanspruchnahme der Behörde sind, nicht pauschal als offensichtlich missbräuchlich eingestuft werden können.
Ein Missbrauch kann jedoch vorliegen, wenn durch überbordende Anfragen die Kapazitäten einer transparenzpflichtigen Stelle gebunden werden sollen (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 103); also die Informationen nicht zum Zwecke des Informationszugangs begehrt werden, sondern um die transparenzpflichtige Stelle an der Erfüllung sonstiger Ausgaben zu hindern (sog. behördenbezogener Missbrauch). Von dem Tatbestandsmerkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit wird jedoch äußerst restriktiv gebraucht gemacht. Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um diesen Ausschlussgrund zu bejahen. Laut OVG Rheinland-Pfalz müsse aus einer Gesamtschau der Umstände des Falles darauf geschlossen werden können, dass das Handeln der die Informationen begehrenden Personen allein durch Motive geleitet ist, deren Grundlage mit dem Gesetzeszweck nicht im Einklang stehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13). Rechtsmissbräuchlichkeit wurde von der Rechtsprechung ebenfalls bejaht, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Daten zu unlauteren Zwecken verwendet werden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2014 – Az. 26 K 3308/14). In diesem Fall ging es um den Zugang zwecks Missbrauchs von Mobilfunknummern. Bei diesem sogenannten verwendungsbezogenen Missbrauch geht es dem Antragsteller zwar um den Informationszugang, dieser ist allerdings nicht mehr vom Gesetzeszweck gedeckt.


