2. Zurückstellung von Baugesuchen

Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann die Gemeinde zur Sicherung der Bebauungsplanung nach § 15 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde die Zurückstellung von Baugesuchen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten verlangen. Während die Veränderungssperre erst mit der Rechtsverbindlichkeit der Satzung wirksam wird, kann die Gemeinde mit der Zurückstellung Vorhaben sofort unterbinden und so die Zeit bis zum Erlass der Veränderungssperre überbrücken. Die Zurückstellung ist nur zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

Zur Sicherung der Flächennutzungsplanung hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Gemeinde eine sogenannte Konzentrationsplanung anstrebt und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Die Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen ist zwar jedenfalls dann erschwert, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlagengrundstücke außerhalb der künftigen Konzentrationsfläche liegen. Allerdings ist § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gem. § 249 Abs. 1 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. Bestandsplanungen werden jedoch insofern geschützt, als nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB Konzentrationszonen, die bis zum 01. Februar 2024 wirksam ausgewiesen worden sind, die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten bis zum 31. Dezember 2027 oder bis zum Erreichen des Flächenbeitragswertes des Windenergie-an-Land-Gesetzes.

Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen. Ist Träger der Flächennutzungsplanung eine Verbandsgemeinde, ist diese Gemeinde im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Der Bauherr kann gegen die Zurückstellung, die ein Verwaltungsakt ist, Widerspruch und Anfechtungsklage erheben.

Die Gemeinde kann gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zurückstellung des Baugesuchs durch die Baugenehmigungsbehörde Verpflichtungsklage erheben.

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