1. Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach dessen Festsetzungen. Besteht nur ein Bebauungsplan, der nicht die qualifizierten Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, mithin nicht mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, gilt dieser sog. einfache Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB als vorrangiger Zulässigkeitsmaßstab und im Übrigen die §§ 34 oder 35 BauGB.

Festsetzungen wirken nur für künftige Vorhaben. Sie gelten nicht für bestehende Gebäude, sofern diese Bestandsschutz genießen. Bei Änderungen oder Erweiterungen an solchen Gebäuden ist zu prüfen, ob diese vom Bestandsschutz noch erfasst werden oder schon darüber hinausgehen – nur dann sind die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgebend.

Weitere Voraussetzung ist die Erschließung. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes oder des Nutzungsbeginns einer sonstigen baulichen Anlage. Spätestens dann muss die Erschließung gesichert sein.

Die inhaltlichen Anforderungen richten sich nach dem durch das konkrete Bauvorhaben ausgelösten Erschließungsbedürfnis. Regelmäßig müssen eine ordnungsgemäße Strom- und Trinkwasserversorgung sowie die schadlose Beseitigung der anfallenden Abwässer und festen Abfallstoffe gewährleistet sein. Des Weiteren muss eine ausreichende Grundstückszuwegung bestehen, damit das Grundstück von Fußgängern und Fahrzeugen erreicht werden kann.

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