1.2 Onlinezugangsgesetz (OZG) und Entwurf des Onlinezugangsgesetzes 2.0 (OZG 2.0)

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) ist im August 2017 erlassen worden. Darin verpflichteten sich Bund und Länder, sämtliche Leistungen der deutschen Verwaltung bis zum Ende des Jahres 2022 vollständig digital anzubieten. Das Ziel des Gesetzes war es, einen verbesserten Onlinezugang für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen für Verwaltungsleistungen zu implementieren. Der Bund hatte in seinem OZG-Umsetzungskatalog 575 Leistungsbündel festgeschrieben, wovon ca. 460 als Verwaltungsleistungen mit kommunalem Bezug eingestuft wurden.

Auf Bundesebene wurde aus den Erfahrungen der letzten Jahre deutlich, dass die Umsetzung des OZG nur gelingen kann, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften miteinbezogen werden. Für viele Verwaltungsleistungen sind die Kommunen vor Ort die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen. Aufgrund der ausbleibenden Erfolge bei der Verwaltungsdigitalisierung und den unerfüllten Erwartungen innerhalb der Bevölkerung und der Wirtschaft wurde ein OZG-Änderungsgesetz sowie weitere Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung auf den Weg gebracht. Die wichtigsten Maßnahmen, die der Gesetzesentwurf des OZG-Nachfolgegesetzes (OZG 2.0) bisweilen vorsieht, sind:

  • Rechtsanspruch der Nutzerinnen und Nutzer auf digitale Verwaltungsleistungen (§ 1a Abs. 2 OZG),
  • Bereitstellung zentraler Basisdienste durch den Bund (BundID) und infolgedessen Ersetzung landeseigener Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach (§§ 3 und 13 OZG),
  • Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform, zudem Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels (§ 9a OZG),
  • Sicherstellung der Voraussetzungen für die Anbindung der Kommunen an den Portalverbund durch die Länder (§ 1a OZG),
  • Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen (§ 1a OZG),
  • Verbindlichkeit des einheitlichen Organisationskontos (§ 3 OZG),
  • Bereitstellung eines einheitlich erreichbaren Beratungsangebots im Portalverbund (§ 3a OZG),
  • Festlegung der Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards (§ 6 OZG),
  • Zentrale digitale Veröffentlichung relevanter Standards und Schnittstellen (§ 3b OZG),
  • Datenschutzregelungen für Onlinedienste nach dem „Einer-für-Alle“-Prinzip (EfA) (§§ 2 und 8a OZG),
  • Einführung eines begleitenden Monitorings der Regelungen des OZG (§ 11 OZG),
  • Regelung des Once-Only-Prinzips durch eine Generalklausel (§§ 5 und 5a des EGovG),
  • Verbindlichkeit der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit (§ 7 OZG und § 16 EGovG),
  • Verwendung von Open Source (§ 16a EGovG),
  • Regelung zur vollständigen elektronischen Abwicklung (Ende-zu-Ende-Digitalisierung) wesentlicher Verwaltungsleistungen (§ 6 EGovG).

Die wichtigsten Maßnahmen sind die Fokussierung auf die vollständige Digitalisierung von Verwaltungsleistungen (sog. Ende-zu-Ende-Digitalisierung), die Festlegung eines einheitlichen Bürger- und Organisationskontos und die Festlegung der Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards. Für die Jahre 2023 und 2024 sollen 15 (von ursprünglich 16) Fokusleistungen prioritär Ende-zu-Ende-digitalisiert werden.

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    ⌘command
    +

    Kleiner

    ⌘command
    –

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
    –
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    .

    Verringern

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    ⌃control
    ⌥option
    ⌘command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    ⌥option
    ⌘command
    8

    Ansicht vergrößern

    ⌥option
    ⌘command
    =

    Ansicht verkleinern

    ⌥option
    ⌘command
    –
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern

    –