Übersicht 5: Berechnungsbeispiele erfolgreicher/gescheiterter Bürgerentscheid

Erfolgreicher Bürgerentscheid

Abstimmungsbeteiligung:60 %
Mit „Ja“ stimmen:51 %
Mit „Nein“ stimmen:49 %

Eine Mehrheit von 51 % hat die gestellte Frage mit „Ja“ beantwortet. Gleichzeitig liegt die absolute Zahl der auf „Ja“ lautenden Stimmen mit 30,6 % aller Abstimmungsberechtigten über dem gesetzlich vorgeschriebenen Quorum von 15 %.

Gescheiterter Bürgerentscheid

Abstimmungsbeteiligung:25 %
Mit „Ja“ stimmen:
51 %
Mit „Nein“ stimmen:49 %

Der Bürgerentscheid ist gleichwohl gescheitert.

Grund:

Insgesamt haben durch die geringe Abstimmungsbeteiligung nur 12,75 Prozent aller Abstimmungsberechtigten mit „Ja“ gestimmt. Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 15 Prozent. In einem solchen Falle hat der Gemeinderat über die Angelegenheit zu entscheiden (§ 17 a Abs. 7 Satz 3 GemO).

Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 7 Satz 1 GemO erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich (§ 17 a Abs. 8 Satz 1 GemO). Ein rechtswirksamer Bürgerentscheid kann vom Gemeinderat frühestens nach drei Jahren abgeändert werden (§ 17 a Abs. 8 Satz 3 GemO); § 42 GemO – Aussetzung der Ausführung von Beschlüssen durch den Bürgermeister – kommt nicht zur Anwendung (§ 17 a Abs. 8 Satz 2 GemO).

Das Bürgerbegehren kann sich richten:

  • Auf eine Maßnahme/Angelegenheit, zu der noch kein Ratsbeschluss vorliegt (Untätigkeitsbegehren bzw. Initiativbegehren), oder
  • gegen einen Ratsbeschluss mit dem Ziel, eine beschlossene Maßnahme nicht zu verwirklichen (Anfechtungsbegehren) oder eine abgelehnte Maßnahme doch noch durchzuführen (Verpflichtungsbegehren)

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