Einwohnerfragestunde

Nach § 16 a GemO kann der Gemeinderat bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Mit dieser Regelung ist den Einwohnerinnen und Einwohnern in verstärktem Maße die Möglichkeit zur Information und laufenden Beteiligung am gemeindlichen Willensbildungsprozess eröffnet. Da die Fragestunde im Rahmen einer öffentlichen Sitzung stattfindet, muss sie in die Tagesordnung aufgenommen sein. Zuständig für die Anberaumung einer Fragestunde ist mithin der Bürgermeister grundsätzlich im Benehmen mit den Beigeordneten. Die Antragsrechte auf Einberufung des Gemeinderats und auf Aufnahme von Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind hier nicht einschlägig; die Einwohnerfragestunde ist ein Sammelsurium von Themen. Hier geht es nicht um einen einzelnen Gegenstand oder eine einzelne Angelegenheit. Die Fragen dürfen nur Gemeindeangelegenheiten zum Gegenstand haben; das Aufgreifen von bundes- und landespolitischen Angelegenheiten ohne konkreten und unmittelbaren Bezug zur Gemeinde ist unzulässig. Zweck der Fragestunde ist nicht die Diskussion mit dem Gemeinderat oder dem Bürgermeister, sondern die Beantwortung von Fragen oder eine Entgegennahme von Anregungen und Vorschlägen. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln (vgl. § 21 MGeschO GR).

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