Wahl zum Gemeinde-/Stadtrat

In Art. 28 Abs. 1 GG und in Art. 50 Abs. 1 und Art. 76 LV ist festgelegt, dass das Volk u. a. in den Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Dieser Grundsatz wird bezogen auf den Gemeinderat in § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO wiederholt.

In der Gemeindeordnung selbst ist in § 29 Abs. 2 GemO lediglich nach 16 Gemeindegrößenklassen die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder festgelegt; diese kann abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde zwischen 6 und 60 liegen. Die näheren Regelungen hinsichtlich des Wahlverfahrens, der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sind den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes überlassen.

Inhaltsübersicht

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