Wahltermin

Bei Ausscheiden eines hauptamtlichen Bürgermeisters wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand ist der Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen soll die Wahl des haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeisters spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von dieser Regel anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. Vgl. § 53 Abs. 5 GemO.

Die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit, die der Dauer der Wahlzeit des Gemeinderats entspricht, erfolgt gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 KWG). In allen anderen Fällen der Wahl eines haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeisters setzt die Aufsichtsbehörde den Wahltag fest (§ 60 Abs. 2 Satz 1 KWG).

Die Festsetzung des Tages etwa notwendig werdender Stichwahlen erfolgt für die Wahl ehrenamtlicher Ortsbürgermeister, die gleichzeitig mit der Wahl zum Gemeinderat stattfindet, landeseinheitlich durch das Ministerium des Innern und für Sport (§ 60 Abs. 1 Satz 2 KWG). In allen anderen Fällen setzt die jeweilige Aufsichtsbehörde den Tag der Stichwahl und der Wiederholungswahl fest (§ 60 Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 7 Satz 3 KWG).

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