Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe darf dabei nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist nicht mehr möglich, da § 15 Abs. 2 KWG durch das Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 2023 (GVBl. Nr. 10 vom 31. Mai 2023) wegen verfassungsrechtlichen Bedenken gestrichen wurde.

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Es besteht die Möglichkeit, im Wahlvorschlag denselben Bewerber bis zu drei Mal aufzuführen. Im Wahlvorschlag erscheinen dann die dreifach aufgeführten Bewerber zuerst und die doppelt aufgeführten Bewerber vor den übrigen Bewerbern.

Wahlvorschläge müssen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die notwendige Zahl der Unterstützungsunterschriften ist in § 16 Abs. 2 KWG nach Gemeindegrößenklassen festgelegt, sie kann zwischen 25 und 250 betragen.

Für Parteien, Wählergruppen und mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine in § 16 Abs. 3 KWG normierte Sonderregelung, wonach keine Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (sog. Privilegierung).

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