Wiederholungswahl und Neuwahl

Eine Wiederholungswahl des Gemeinderats während seiner Wahlzeit wird dann notwendig, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird. In diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl stattfinden muss (§ 52 KWG).

Eine Neuwahl des Gemeinderats findet gemäß § 29 Abs. 3 GemO für den Rest der Wahlzeit statt, wenn die Wahl eines beschlussfähigen Gemeinderats nicht zustande kommt oder die Zahl der gewählten Ratsmitglieder unter die Hälfte der in § 29 Abs. 2 GemO festgelegten Zahl absinkt und eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich ist. Gleiches gilt bei Auflösung des Gemeinderats.

Auch im Zuge von Gebietsänderungen kann eine Neuwahl des Gemeinderats erforderlich werden. Bei einem Zusammenschluss oder einer Eingliederung von Gemeinden ist die Neuwahl des Gemeinderats immer zwingend.

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