3.2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 19 SGB XII). Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Heizung und andere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Zur Hilfe zum Lebensunterhalt zählen weitere Leistungen, wie die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII), die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung (§ 33 SGB XII) und auch Hilfen zur Sicherung der Unterkunft (§ 36 SGB XII). Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. Die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt werden in Regelbedarfe unterteilt und in monatlichen Regelsätzen gewährt. Die Regelbedarfsstufen werden grundsätzlich jährlich aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Beschäftigtem nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt bundesweit, solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen.

Das SGB XII sieht Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII) u. a. für werdende Mütter, für ältere Menschen, für voll Erwerbsgeminderte, Personen, die mit einen oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, sowie für behinderte Menschen vor. Einmalige Bedarfe beinhalten Leistungen für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen oder Bedarfe für Kinder und Jugendliche für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt; Leistungen hierfür werden gesondert erbracht. Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  • Schulausflüge und
  • mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. Weiterhin werden für Schülerinnen und Schüler die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Außerdem erhalten Schülerinnen und Schüler Lernförderung über die schulischen Angebote hinaus. Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt. Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern und
  • die Teilnahme an Freizeiten.

Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn sie angemessen sind.

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