3.2.3 Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Hilfen zur Gesundheit

Zu Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden erbracht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung zu empfängnisregelnden Mitteln geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, die Pflege in einer stationären Einrichtung und häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII geleistet.

Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie die Krankenhauspflege geleistet.

Die vorgenannten Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Inhalt und Umfang der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 2 SGB XII). Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich die Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder die Zahnärztinnen und Zahnärzte niedergelassen sind, für ihre Mitglieder zahlt (§ 52 Abs. 3 SGB XII).

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