3.2.4 Leistungen nach dem BTHG

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird die Eingliederungshilfe aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als modernes, personenzentriertes Leistungsrecht in den neuen Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überführt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich nun noch stärker am persönlichen Bedarf des Menschen mit Behinderung und werden entsprechend bundeseinheitlicher Vorgaben personenbezogen ermittelt. Durch die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen ist eine stärkere Fokussierung auf die Eingliederungshilfe gewährleistet. Das Bundesteilhabegesetz orientiert sich an den Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Behindertenrechtskonvention –, die seit dem 26. Mai 2009 geltendes Bundesrecht ist. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach der allgemeinen Vorschrift in § 90 SGB IX, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich annehmen zu können.

Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 90 Abs. 2 SGB IX).

Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigen eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 90 Abs. 4 SGB IX).

Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtige Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 90 Abs. 5 SGB IX).

Die Eingliederungshilfe nach SGB IX ist nachrangig, d.h. Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Nachrang der Eingliederungshilfe; § 91 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 109 f. SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und (§ 112 SGB IX)
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden solange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreichbar sind (§ 104 Abs. 1 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht (§ 105 Abs. 1 SGB IX). Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten (§ 105 Abs. 2 SGB IX).

Leistungen zur sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden (§ 105 Abs. 3 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt (§ 105 Abs. 4 SGB IX).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich auf Antrag erbracht (§ 105 Abs. 1 SGB IX). Einer Änderung des Antrags bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf im Gesamtplanverfahren ermittelt worden ist (§ 108 Abs. 2 SGB IX).

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