3.2.6 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII)

Es handelt sich um eine Hilfe für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen. Die Leistungen umfassen ferner Hilfen zur Ausbildung, zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII) erhalten Personen mit eigenem Haushalt, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll nur vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann. Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Altenhilfe (§ 71 SGB XII) soll alten Menschen gewährt werden und helfen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Sie soll alten Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) ist in Rheinland-Pfalz zum Teil überlagert durch vorrangiges Landesrecht, das Landesblindengeldgesetz vom 28. März 1995 (GVBI. S. 55). Das Landesblindengeld wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt, während die Blindenhilfe einkommens- und vermögensabhängig zu leisten ist.

Zur Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gehören z. B. Bestattungskosten (§ 74 SGB XII), soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

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